Wie man eine Gefährdungsbeurteilung bei Alleinarbeit durchführt.
Alleinarbeit ist in vielen Unternehmen ganz normal: Ein Servicetechniker kontrolliert allein eine Anlage, ein Mitarbeiter führt nachts einen Rundgang durch oder ein Monteur arbeitet an einem abgelegenen Einsatzort.
Doch was passiert, wenn während dieser Tätigkeit ein Unfall passiert und niemand in der Nähe ist?
Genau hier setzt die Gefährdungsbeurteilung bei Alleinarbeit an. Sie hilft Unternehmen dabei, die Gefahren einer Tätigkeit systematisch zu bewerten und festzulegen, welche Schutzmaßnahmen erforderlich sind. Eine Personen-Notsignalanlage kann dabei eine geeignete technische Schutzmaßnahme sein – sie steht aber nicht am Anfang der Beurteilung.
Was ist eine Gefährdungsbeurteilung?
Nach § 5 Arbeitsschutzgesetz muss der Arbeitgeber die mit der Arbeit verbundenen Gefährdungen beurteilen und daraus erforderliche Arbeitsschutzmaßnahmen ableiten. Die Beurteilung ist abhängig von der jeweiligen Tätigkeit und den konkreten Arbeitsbedingungen durchzuführen.
Die Gefährdungsbeurteilung ist damit kein einmaliges Formular, sondern ein Prozess: Gefährdungen werden ermittelt, Maßnahmen festgelegt, deren Wirksamkeit überprüft und die Beurteilung bei Bedarf angepasst und dokumentiert. Auch die DGUV bezeichnet die Gefährdungsbeurteilung als Grundlage des betrieblichen Handelns im Arbeitsschutz.
Bei Alleinarbeit muss zusätzlich berücksichtigt werden, dass nach einem Unfall möglicherweise niemand unmittelbar Hilfe leisten oder einen Notruf absetzen kann.
Ist Alleinarbeit grundsätzlich verboten?
Nein.
Die DGUV definiert Alleinarbeit als Tätigkeit außerhalb der Sicht- und Rufweite anderer Personen. Sie ist in vielen Bereichen grundsätzlich möglich. Für bestimmte besonders gefährliche Tätigkeiten bestehen allerdings konkrete Verbote.
Entscheidend ist deshalb nicht allein die Frage:
„Arbeitet die Person allein?“
Sondern:
„Welche Gefährdung besteht bei dieser konkreten Tätigkeit und welche Folgen hätte ein Unfall, wenn die Person allein ist?“
Wann ist eine besondere Bewertung erforderlich?
Wird bei der Gefährdungsbeurteilung festgestellt, dass eine allein ausgeführte Tätigkeit mit einer erhöhten Gefährdung verbunden ist, ist nach der DGUV Regel 112-139 eine zusätzliche Risikobeurteilung vorzunehmen. Dabei werden insbesondere drei Faktoren betrachtet:
Gefährdung
Wahrscheinlichkeit eines Notfalls
Zeit bis zum Beginn der Erstversorgung
Aus diesen Faktoren ergibt sich eine Risikobewertung für den Alleinarbeitsplatz. Die DGUV beschreibt dafür ein Berechnungsschema mit Risikowerten von 1 bis 120.
Schritt 1: Alleinarbeitsplätze identifizieren
Zunächst sollte das Unternehmen feststellen, wo überhaupt Alleinarbeit stattfindet.
Dabei sollte nicht nur an dauerhafte Alleinarbeit gedacht werden. Auch eine Tätigkeit, bei der Beschäftigte nur zeitweise außerhalb der Sicht- und Rufweite arbeiten, muss berücksichtigt werden.
Typische Beispiele sind:
Wartungs- und Reparaturarbeiten
Kontrollgänge
Arbeiten in Technikräumen
Tätigkeiten auf weitläufigen Betriebsgeländen
Schicht- und Nachtarbeit
Arbeiten an abgelegenen Anlagen
mobile Service- und Montagearbeiten
Die DGUV weist darauf hin, dass insbesondere die tatsächlich ausgeführte Tätigkeit und deren konkrete Bedingungen bewertet werden müssen.
Schritt 2: Gefährdungen ermitteln
Im nächsten Schritt wird untersucht, was bei der Tätigkeit passieren kann.
Dabei sollten beispielsweise berücksichtigt werden:
Maschinen und technische Anlagen
elektrische Gefährdungen
Absturz- und Sturzgefahren
Gefahrstoffe
Brand- und Explosionsgefahren
heiße oder unter Druck stehende Anlagen
Verkehr und innerbetrieblicher Transport
aggressive oder gewalttätige Personen
ungünstige Arbeitsbedingungen
schlechte Erreichbarkeit des Arbeitsplatzes
Besonders wichtig ist die Frage:
Kann die allein arbeitende Person nach einem Unfall noch selbstständig Hilfe rufen?
Ein gebrochener Arm, eine Bewusstlosigkeit oder ein schwerer Sturz können beispielsweise dazu führen, dass ein normales Mobiltelefon nicht mehr genutzt werden kann.
Schritt 3: Gefährdungsstufe bestimmen
Für die weitere Betrachtung ist entscheidend, wie schwer die möglichen Folgen eines Ereignisses sein können.
Die DGUV unterscheidet bei der Beurteilung von Alleinarbeit zwischen geringer, erhöhter und kritischer Gefährdung.
Bei geringer Gefährdung bleibt die Person nach einem schädigenden Ereignis grundsätzlich handlungsfähig.
Bei erhöhter Gefährdung kann die Handlungsfähigkeit eingeschränkt sein.
Bei kritischer Gefährdung kann die Person nach einem Unfall handlungsunfähig sein. In diesem Fall sind besondere Anforderungen an die Notruf- beziehungsweise Überwachungslösung zu berücksichtigen. Die DGUV Information 212-139 nennt hierfür insbesondere eine geeignete PNA oder die Anwesenheit einer zweiten Person.
Schritt 4: Wahrscheinlichkeit eines Notfalls bewerten
Als Nächstes wird betrachtet, wie wahrscheinlich ein Notfall bei der Tätigkeit ist.
Hier sollte nicht nur auf bereits geschehene Unfälle geschaut werden. Auch Beinaheunfälle, Störungen, Arbeitsbedingungen und Erfahrungswerte können Hinweise liefern.
Eine Tätigkeit kann beispielsweise schwere Unfallfolgen haben, aber nur sehr selten zu einem Ereignis führen. Eine andere Tätigkeit kann regelmäßig mit gefährlichen Situationen verbunden sein.
Die DGUV berücksichtigt deshalb neben der möglichen Gefährdung auch die Wahrscheinlichkeit eines Notfalls.
Schritt 5: Zeit bis zur Erstversorgung bestimmen
Ein weiterer entscheidender Faktor ist die Frage:
Wie lange darf es maximal dauern, bis nach einem Unfall Hilfe geleistet werden kann?
Hier spielt der konkrete Arbeitsplatz eine große Rolle.
Ein Mitarbeiter, der in einem gut zugänglichen Technikraum arbeitet und sich in wenigen Minuten bemerkbar machen kann, ist anders zu beurteilen als eine Person, die allein in einem weit entfernten Bereich eines Betriebsgeländes arbeitet.
Die DGUV nennt als wesentliche Faktoren ausdrücklich die Zeit bis zum Beginn der Erstversorgung und die Möglichkeit, die Rettungskette rechtzeitig einzuleiten.
Schritt 6: Risiko berechnen
Bei erhöhter Gefährdung wird nach DGUV Regel 112-139 eine Risikoberechnung durchgeführt.
Dabei werden die Bewertungsgrößen für:
Gefährdung
Notfallwahrscheinlichkeit
Zeit bis zur Erstversorgung
miteinander betrachtet.
Die DGUV beschreibt hierfür ein Berechnungsschema mit Risikowerten zwischen 1 und 120. Ab einem Risikowert von 30 sind bei erhöhter oder kritischer Gefährdung organisatorische und technische Maßnahmen erforderlich.
Wichtig: Die Berechnung sollte anhand des vollständigen Bewertungsschemas der DGUV Regel 112-139 erfolgen. Die folgenden Werte sind deshalb als vereinfachtes Praxisbeispiel und nicht als Ersatz für das Originalschema zu verstehen.
Beispiel: Servicetechniker arbeitet allein im Technikraum
Nehmen wir folgendes Beispiel:
Ein Servicetechniker muss regelmäßig allein einen abgeschlossenen Technikraum betreten, um eine industrielle Anlage zu kontrollieren und kleinere Wartungsarbeiten durchzuführen.
Ausgangssituation
Der Mitarbeiter arbeitet außerhalb der Sicht- und Rufweite anderer Personen.
Mögliche Gefährdungen sind beispielsweise:
Sturz oder Anstoßen an Anlagenteilen
Kontakt mit heißen Oberflächen
elektrische Gefährdungen
Verletzungen beim Arbeiten an Maschinen
Bei einem schweren Unfall könnte die Person nicht mehr in der Lage sein, selbst einen Notruf abzusetzen.
Beurteilung
Die Tätigkeit wird deshalb genauer untersucht:
Gefährdung: erhöht
Notfallwahrscheinlichkeit: beispielsweise mittel
Zeit bis zur Erstversorgung: mehrere Minuten
Das Ergebnis der Risikobeurteilung entscheidet anschließend darüber, welche zusätzlichen Maßnahmen erforderlich sind.
Schritt 7: Maßnahmen festlegen
Die Gefährdungsbeurteilung sollte nicht sofort mit der Frage beginnen:
„Welche PNA kaufen wir?“
Zunächst müssen geeignete Schutzmaßnahmen geprüft werden.
Dazu gehören beispielsweise:
Organisatorische Maßnahmen
Arbeiten nach dem Vier-Augen-Prinzip
regelmäßige Kontrollgänge
festgelegte Kontrollintervalle
definierte Rückmeldezeiten
klare Notfall- und Alarmierungsabläufe
Beschränkung der Alleinarbeit auf bestimmte Tätigkeiten
Technische Maßnahmen
Notrufeinrichtungen
Funkgeräte
Mobiltelefone
Totmannfunktionen
Personen-Notsignalanlagen
automatische Alarmierung
Die konkrete Maßnahme muss zur Gefährdung passen. Die DGUV nennt neben technischen auch organisatorische Personenschutzmaßnahmen.
Wann ist eine Personen-Notsignalanlage sinnvoll?
Eine PNA ist insbesondere dann interessant, wenn ein allein arbeitender Mitarbeiter nach einem Unfall möglicherweise nicht mehr selbstständig Hilfe rufen kann.
Das ist beispielsweise bei Bewusstlosigkeit oder bestimmten schweren Verletzungen der Fall.
Eine PNA kann einen Alarm nicht nur durch Knopfdruck auslösen. Je nach Anlage können auch automatisch erkannte Situationen zu einem Alarm führen, beispielsweise Lage- oder Ruhealarm. Die DGUV beschreibt entsprechende willensabhängige und willensunabhängige Alarmmöglichkeiten.
Bei kritischer Gefährdung muss die technische Lösung den Anforderungen der DGUV Regel 112-139 entsprechen; alternativ kann die Anwesenheit einer zweiten Person erforderlich sein.
Beispiel für eine einfache Dokumentation
Eine praktische Gefährdungsbeurteilung könnte beispielsweise so aufgebaut sein:
| Bereich | Beispiel |
|---|---|
| Tätigkeit | Wartung einer Industrieanlage |
| Arbeitsort | Technikraum |
| Anzahl Personen | 1 |
| Alleinarbeit | Ja |
| Gefährdung | erhöht |
| Möglicher Unfall | Sturz, Verletzung an Maschine |
| Handlungsfähigkeit nach Unfall | möglicherweise eingeschränkt |
| Notfallwahrscheinlichkeit | mittel |
| Zeit bis Erstversorgung | mehrere Minuten |
| Bestehende Maßnahmen | Mobiltelefon, Unterweisung |
| Ergebnis | zusätzliche technische Überwachung prüfen |
| mögliche Maßnahme | Personen-Notsignalanlage |
| Rettungskette | Alarm → Empfangsstelle → Helfer → Erstversorgung |
Damit wird deutlich: Die PNA ist das Ergebnis der Beurteilung, nicht deren Ausgangspunkt.
Was muss dokumentiert werden?
Die Gefährdungsbeurteilung und die daraus abgeleiteten Maßnahmen müssen dokumentiert werden. Das Arbeitsschutzgesetz verpflichtet den Arbeitgeber, die erforderlichen Maßnahmen festzulegen und die Beurteilung entsprechend der gesetzlichen Anforderungen zu dokumentieren.
Für Alleinarbeitsplätze sollte die Dokumentation insbesondere nachvollziehbar machen:
Welche Tätigkeit wurde bewertet?
Welche Gefährdungen wurden festgestellt?
Wie wurde die Gefährdung eingestuft?
Wie wahrscheinlich ist ein Notfall?
Wie schnell muss Hilfe eintreffen?
Welche Maßnahmen wurden festgelegt?
Warum wurde eine bestimmte Notruf- oder Überwachungslösung ausgewählt?
Wie wird die Wirksamkeit der Maßnahmen kontrolliert?
Die Gefährdungsbeurteilung regelmäßig überprüfen
Eine Gefährdungsbeurteilung ist nicht für alle Zeiten gültig.
Sie sollte überprüft und angepasst werden, wenn sich beispielsweise
Arbeitsverfahren,
Maschinen,
Arbeitsorte,
Personal,
Arbeitszeiten oder
Gefährdungen
ändern.
Auch Erkenntnisse aus Unfällen und Beinaheunfällen können Anlass für eine erneute Bewertung sein. Die DGUV beschreibt die Gefährdungsbeurteilung ausdrücklich als fortlaufenden Prozess aus Beurteilung, Maßnahmen, Wirksamkeitskontrolle und Anpassung.
Checkliste: Gefährdungsbeurteilung bei Alleinarbeit
Für die praktische Umsetzung können Unternehmen folgende Fragen durchgehen:
1. Wird die Tätigkeit allein ausgeführt?
2. Liegt eine besondere oder erhöhte Gefährdung vor?
3. Welche Unfälle oder Notfälle sind möglich?
4. Kann die Person nach einem Unfall noch selbstständig Hilfe rufen?
5. Wie wahrscheinlich ist ein Notfall?
6. Wie lange darf es bis zur Erstversorgung dauern?
7. Welche organisatorischen Schutzmaßnahmen sind möglich?
8. Welche technischen Maßnahmen sind erforderlich?
9. Ist eine Personen-Notsignalanlage geeignet?
10. Ist die Rettungskette eindeutig geregelt und praktisch funktionsfähig?
11. Sind die Beschäftigten unterwiesen?
12. Werden die Maßnahmen regelmäßig überprüft?
Fazit
Eine gute Gefährdungsbeurteilung bei Alleinarbeit beantwortet nicht nur die Frage, ob eine Person allein arbeiten darf. Sie zeigt vor allem, welche Gefahren bestehen, wie wahrscheinlich ein Notfall ist und wie schnell Hilfe erforderlich ist.
Für gefährliche Alleinarbeit kann eine Personen-Notsignalanlage eine wichtige technische Schutzmaßnahme sein. Ob eine PNA tatsächlich erforderlich und geeignet ist, ergibt sich jedoch aus der konkreten Gefährdungs- und Risikobeurteilung. Genau deshalb sollte die Auswahl einer PNA immer auf den tatsächlichen Arbeitsplatz und die dort vorhandenen Gefährdungen abgestimmt werden.
Hinweis: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Gefährdungsbeurteilung. Für die konkrete Bewertung eines Arbeitsplatzes sind die jeweils geltenden gesetzlichen, DGUV- und betrieblichen Anforderungen sowie die vollständigen Bewertungsschemata der einschlägigen Regelwerke heranzuziehen.
Autor:
LIV tec GmbH – Fachbereich Personen-Notsignal-Anlagen
info@liv-tec.de
