Alleinarbeit: Was fordert die DGUV? Regeln 212-139 & 112-139

Anforderungen der DGUV

Alleinarbeit kommt in vielen Branchen vor: bei Wartungsarbeiten, in der Produktion, in technischen Anlagen, in der Energieversorgung, im Sicherheitsdienst oder bei Arbeiten außerhalb des Betriebsgeländes. Doch wann darf eine Person allein arbeiten und wann sind zusätzliche Schutzmaßnahmen erforderlich?

Die DGUV stellt klar: Alleinarbeit ist nicht grundsätzlich verboten. Entscheidend ist die Gefährdung der konkreten Tätigkeit.

Was versteht die DGUV unter Alleinarbeit?

Als Alleinarbeit gilt grundsätzlich eine Tätigkeit, bei der eine Person außerhalb der Sicht- und Rufweite anderer Personen arbeitet. Alleinarbeit findet deshalb nicht nur in abgelegenen Bereichen statt. Auch innerhalb eines Betriebes kann eine Tätigkeit als Alleinarbeit gelten, wenn keine unmittelbare Verbindung zu anderen Beschäftigten besteht.

Die DGUV weist darauf hin, dass Alleinarbeit in vielen Bereichen möglich ist. Für bestimmte besonders gefährliche Tätigkeiten bestehen allerdings konkrete Verbote. Als Beispiel nennt die DGUV das motormanuelle Fällen von Bäumen.

Was muss der Arbeitgeber beachten?

Der Ausgangspunkt ist die Gefährdungsbeurteilung.

Der Arbeitgeber muss ermitteln, welche Gefährdungen durch die Tätigkeit entstehen, und die Arbeitsbedingungen beurteilen. Bei gefährlichen Arbeiten, die von einer Person allein ausgeführt werden, sind über die allgemeinen Schutzmaßnahmen hinaus geeignete technische oder organisatorische Personenschutzmaßnahmen erforderlich.

Dabei reicht es nicht aus, pauschal festzustellen, dass eine Tätigkeit „ungefährlich“ sei. Die Gefährdung muss anhand der tatsächlichen Arbeitsbedingungen beurteilt werden.

Welche Gefährdungsstufen gibt es?

Bei der Beurteilung von Alleinarbeit unterscheidet die DGUV unter anderem zwischen geringer, erhöhter und kritischer Gefährdung.

Bei geringer Gefährdung kann die betroffene Person nach einem Unfall grundsätzlich noch selbst Hilfe herbeirufen.

Bei erhöhter Gefährdung muss genauer betrachtet werden, welche Notrufmöglichkeit unter den konkreten Bedingungen noch geeignet ist.

Bei kritischer Gefährdung kann die betroffene Person nach einem Unfall handlungsunfähig sein. Für diesen Fall beschreibt die DGUV Information 212-139 Anforderungen an geeignete Notrufmöglichkeiten und nennt insbesondere PNA als mögliche Lösung.

Wann kommt eine Personen-Notsignalanlage infrage?

Ergibt die Gefährdungsbeurteilung, dass technische Überwachung erforderlich ist, kann eine Personen-Notsignalanlage eingesetzt werden.

Die DGUV nennt zwei wesentliche Grundkonzeptionen: PNA für örtlich begrenzte Anwendungen und PNA-11 für mobile Anwendungen über öffentliche Telekommunikationsnetze.

Bei einer PNA kann ein Alarm sowohl bewusst durch die betroffene Person als auch automatisch durch definierte Alarmbedingungen ausgelöst werden.

Alleinarbeit ist eine Einzelfallentscheidung

Es gibt deshalb keine pauschale Antwort auf die Frage:

„Ist Alleinarbeit erlaubt?“

Die richtige Frage lautet vielmehr:

„Welche Gefährdung besteht bei dieser konkreten Tätigkeit und welche Schutzmaßnahmen sind erforderlich?“

Genau hier setzt das Regelwerk der DGUV Regeln 212-139 an.

Fazit

Alleinarbeit ist grundsätzlich nicht verboten. Bei gefährlichen Alleinarbeiten müssen Arbeitgeber jedoch geeignete Schutzmaßnahmen festlegen. Eine Personen-Notsignalanlage kann dabei eine wichtige technische Schutzmaßnahme sein, wenn die Gefährdungsbeurteilung dies ergibt.

Für die Beurteilung sind insbesondere die DGUV Regeln 112-139 und die DGUV Information 212-139 relevant.

Hinweis: Die konkrete Zulässigkeit einer Alleinarbeit muss anhand der jeweiligen Tätigkeit und Gefährdungsbeurteilung beurteilt werden.

Autor: 
LIV tec GmbH – Fachbereich Personen-Notsignal-Anlagen
info@liv-tec.de